DAS E-REZEPT

Ab Januar 2022. Wenn man beispielsweise die Möglichkeit in Anspruch nimmt, sich per Videosprechstunde ärztlich beraten zu lassen, ist die Möglichkeit zur Ausstellung elektronischer Rezepte unverzichtbar. Für die Abholung des Rezepts muss man nicht in die Arztpraxis gehen.

Das E-Rezept ermöglicht weitere neue digitale Anwendungen. Von der Medikationserinnerung bis hin zum Medikationsplan mit eingebautem Wechselwirkungscheck. So kann einfach überprüft werden, ob alle Arzneimittel untereinander verträglich sind.

Das Gesetz ist das „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz–PDSG)“. Das Gesetz ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten. Dieses gibt die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab Januar 2022 vor. Für die Übermittlung des E-Rezepts wird die sichere Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen verwendet werden. Patientinnen und Patienten können entscheiden, ob sie ihr E-Rezept per Smartphone und einer sicheren E-Rezept-App verwalten und digital an die gewünschte Apotheke ihrer Wahl senden wollen oder ob ihnen die für die Einlösung ihres E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten in der Arztpraxis als Papierausdruck ausgehändigt werden sollen.

Neben dem E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie etwa Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege schrittweise elektronisch verordnet werden.

Quelle und weitere Infos unter:
www.bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept.html